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   VG München, 29.11.2012 - M 10 K 11.5972   

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VG München, 29.11.2012 - M 10 K 11.5972 (https://dejure.org/2012,49083)
VG München, Entscheidung vom 29.11.2012 - M 10 K 11.5972 (https://dejure.org/2012,49083)
VG München, Entscheidung vom 29. November 2012 - M 10 K 11.5972 (https://dejure.org/2012,49083)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verbesserungsbeitrag; Begründungserfordernis; Beschrieb und Inhalt einer Verbesserungsmaßnahme; Umlegung des Verbesserungsaufwands; Vorteile für die Allgemeinheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 23 ZB 06.3286
    Auszug aus VG München, 29.11.2012 - M 10 K 11.5972
    Demgegenüber sind bloße Reparatur-, Ausbesserungs- oder geringfügige Auswechslungsarbeiten am Leitungsnetz in der Regel nicht beitragsfähig (BayVGH, U.v. 26.2.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris Rn. 26).

    Soweit die Kläger eine fehlende Notwendigkeit einzelner Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen rügen, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Einrichtungsträger insoweit ein weites Planungsermessen zukommt und solche Entscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (§ 114 VwGO) unterliegen (BayVGH, B.v. 26.2.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris Rn. 26).

    In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 (23 CS 03.2903 - GK 2004, 118; vgl. auch B.v. 26.2.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris Rn. 16 f.) hat der Verwaltungsgerichtshof eingehend zum Ausdruck gebracht, dass der Einrichtungsträger zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahmen nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen (für Neuanschließer) verfügen muss.

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 20 CS 12.373

    Aussetzungsverfahren; begründete Beschwerde; Verteilung des beitragsfähigen

    Auszug aus VG München, 29.11.2012 - M 10 K 11.5972
    In weiterer Fortführung seiner Rechtsprechung (B.v. 21.3.2012 - 20 CS 12.373 - KommunalPraxis BY 2012, 229) folgert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hieraus, dass der Satzungsgeber gehalten sei, auch bei der Bestimmung von Verbesserungsbeitragssätzen bei einer Änderung wesentlicher Bemessungsfaktoren mit einer Änderung des Umlegungsschlüssels zu reagieren; dies könne der Fall sein, wenn der Aufwand für Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen überwiegend der Oberflächenentwässerung oder überwiegend der Schmutzwasserentwässerung zu Gute komme.

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen von der Beibehaltung eines starren Verteilungsschlüssels auch bei Kalkulation der Beitragssätze in Verbesserungsbeitragssatzungen ausgegangen sei, werde an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten (BayVGH, B.v. 21.3.2012 a.a.O. juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 08.09.2005 - 23 B 04.2671
    Auszug aus VG München, 29.11.2012 - M 10 K 11.5972
    Deshalb ist in aller Regel bei (leitungsgebundenen) Entwässerungseinrichtungen eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht vorzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH, U. v. 8.9.2005 - 23 B 04.2671 - Kommunalpraxis BY 2005, 420 (Leitsatz) - juris Rn. 29 mit Hinweis u.a. auf BayVGH, U.v. 15.12.1982 - 23 B 84/79 - BayVBl 1983, 405).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls z.B. dann gelten, wenn über eine Entwässerungsanlage in nicht nur unbedeutendem Umfang auch die Oberflächenentwässerung eines größeren, nicht bebaubaren Außengebietes aus Gründen des Hochwasserschutzes erfolgt (BayVGH, U. v. 8.9.2005 - 23 B 04.2671 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.01.2000 - 23 N 99.1741
    Auszug aus VG München, 29.11.2012 - M 10 K 11.5972
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 27.1.2000 - 23 N 99.1741 - BayVBl 2000, 219) fallen hierunter alle Maßnahmen zur Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit, insbesondere zur Erhöhung der Wirkungskraft einer schon vorhandenen Einrichtung.

    Es steht ihnen darüber hinaus auch grundsätzlich frei, unter den Möglichkeiten zur Deckung des Investitionsaufwands - nur über Beiträge, teils über Beiträge und teils über Benutzungsgebühren oder nur über Benutzungsgebühren - zu wählen (BayVGH, U.v. 27.1.2000 - 23 N 99.1741 - BayVBl 2000, 405).

  • VGH Bayern, 27.02.2003 - 23 B 02.1032
    Auszug aus VG München, 29.11.2012 - M 10 K 11.5972
    Liegt eine gültige Abgabesatzung für Herstellungsbeiträge nicht vor, können auch Verbesserungsbeiträge nicht entstehen (Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, 5. Aufl. Teil IV Frage 20 Ziffer 6.2; BayVGH, B.v. 9.12.2003 - 23 CS 03.2903 - GK 2004, 118; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - BayVBl 2003, 373).

    Der Verbesserungsbeitrag stellt nach Aussage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 27.2.2003 (23 B 02.1032 - BayVBl 2003, 373 ; vgl. auch Thimet a.a.O. Frage 20 Ziffer 6.1) die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Entwässerungsanlage und dem von Neuanschließern zu fordernden Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Anlage dar.

  • VGH Bayern, 07.05.2007 - 23 CS 07.833
    Auszug aus VG München, 29.11.2012 - M 10 K 11.5972
    Ein ausführlicher Beschrieb ist nach ständiger Rechtsprechung auch deshalb unerlässlich, weil nur so der Zeitpunkt, wann alle bezeichneten Maßnahmen abgeschlossen sind, also wann mit ihrer tatsächlichen Beendigung die Verbesserungsbeitragsschuld entsteht, bestimmt werden kann (BayVGH, B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6).

    Hieran knüpft zum einen der Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung an, zum anderen muss zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme der Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen, weil anderenfalls weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vorliegen (BayVGH, B.v. 7.5.2007 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024

    Satzung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lengdorf vom 21. September

    Auszug aus VG München, 29.11.2012 - M 10 K 11.5972
    Die Anforderungen an Kalkulationsrügen sind nach ständiger Rechtsprechung sehr streng, erforderlich ist ein substantiiertes Vorbringen (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 61).
  • VGH Bayern, 26.10.2000 - 23 B 00.1146
    Auszug aus VG München, 29.11.2012 - M 10 K 11.5972
    Ausgangspunkt hierfür ist der Gedanke, dass derjenige Aufwand, der auf die Oberflächenentwässerung entfällt, zur Berechnung des Grundstücksflächenbeitrags heranzuziehen ist, weil dieser für den Vorteil an der Oberflächenentwässerung eines Grundstücks steht, und der Aufwand für die Schmutzwasserentwässerung grundsätzlich zur Bestimmung des Geschossflächenbeitrags heranzuziehen ist, weil dieser für den Vorteil an der Schmutzwasserentwässerung steht (BayVGH, U.v. 26.10.2000 - 23 B 00.1146 - BayVBl 2001, 498).
  • VGH Bayern, 14.06.2010 - 20 CS 10.1167

    Verbesserungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

    Auszug aus VG München, 29.11.2012 - M 10 K 11.5972
    In seinem Beschluss vom 14. Juni 2010 (20 CS 10.1167 - juris Rn. 3) hat der Senat ausgeführt, dass zur Erhebung von Verbesserungsbeiträgen für öffentliche Entwässerungseinrichtungen es dem Einrichtungsträger nicht verwehrt sei, bei einem späteren Neuerlass einer Herstellungsbeitragssatzung, bei der zur Bestimmung der künftigen Beitragssätze für Neuanschließer zum bisherigen Investitionsaufwand der beitragsfähige Verbesserungsaufwand in die Berechnung aufzunehmen sei, die Beitragssätze nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats neu zu kalkulieren und im Zusammenhang mit der Durchführung umfangreicher Verbesserungsmaßnahmen zu einer vom bisherigen Satzungsrecht abweichenden Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Grundstücks- und Geschossflächen zu gelangen.
  • VGH Bayern, 13.08.1998 - 23 N 97.472
    Auszug aus VG München, 29.11.2012 - M 10 K 11.5972
    Noch in seinem Urteil vom 13. August 1998 (23 N 97.472 - VwRR BY 1999, 166) führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die von der Satzung erfassten Grundstückseigentümer bilden im Bezug auf die Entwässerungsanlage eine Solidargemeinschaft, so dass alle Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn sich diese lediglich unmittelbar auf die Schmutzwasserbehandlung oder die Niederschlagswasserbehandlung auswirken, letztlich doch allen Anschlussnehmern nutzen, weil sie der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Entwässerung im gesamten Gemeindegebiet dienen.
  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 56.82

    Studienreferendarin - Rückzahlungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 820 BGB bei

  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 20 BV 11.133

    Herstellungsbeitrag für öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; Verstöße gegen

  • VGH Bayern, 18.01.2005 - 23 B 04.2222

    Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung einer Entwässerungsanlage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2004 - 9 A 3255/03

    Klagebefugnis der Gemeinde gegen Widerspruchsbescheid

  • VG München, 10.12.2009 - M 10 K 09.705

    Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser; Festsetzungsverjährung;

  • VG Wiesbaden, 07.01.2014 - 1 L 632/13

    Erfolgloser Eilantrag bezüglich Niederschlagswassergebühren

    Die ausdrückliche Bezeichnung der Rechtsgrundlage fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht unter das Begründungserfordernis (VG München, Urteil vom 29.11.2012 - M 10 K 11.5972 - BVerwG, Urteil vom 13.06.1985 - 2 C 56/82 -, zitiert nach Juris).
  • VG Augsburg, 06.09.2017 - Au 6 K 16.1281

    Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag für eine Entwässerungsanlage

    Das Bestimmtheitsgebot kann auch durch einen ausführlichen Maßnahmenbeschrieb in einer Anlage, die zum Bestandteil der Satzung erklärt wird, erfüllt werden (BayVGH, B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - BeckRS 2007, 29754; VG Würzburg, U.v. 29.4.2015 - W 2 K 13.424 - juris Rn. 34; VG München, U.v. 29.11.2012 - M 10 K 11.5972 - juris Rn. 56).
  • VG Ansbach, 25.02.2014 - AN 1 K 13.00434

    Bekanntmachung von Planunterlagen bei VES-EWS mit festem Beitragssatz;

    Liegt eine gültige Abgabesatzung für Herstellungsbeiträge nicht vor, können auch Verbesserungsbeiträge nicht entstehen (Thimet, a.a.O., Teil IV Art. 5 Abschnitt A Frage 5 Ziffer 6.2; BayVGH, B. v. 09.12.2003 - 23 CS 03.2903 - GK 2004, 118; U. v. 27.02.2003 - 23 B 02.1032 - BayVBl 2003, 373; BayVGH, B. v. 26.02.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris; VG München, U. v. 29.11.2012 - M 10 K 11.5972 - juris).
  • VG Ansbach, 25.02.2014 - AN 1 K 13.01124

    Bekanntmachung von Planunterlagen bei VES-EWS mit festem Beitragssatz;

    Liegt eine gültige Abgabesatzung für Herstellungsbeiträge nicht vor, können auch Verbesserungsbeiträge nicht entstehen (Thimet, a.a.O., Teil IV Art. 5 Abschnitt A Frage 5 Ziffer 6.2; BayVGH, B. v. 9.12.2003 - 23 CS 03.2903 - GK 2004, 118; U. v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - BayVBl 2003, 373; BayVGH, B. v. 26.02.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris; VG München, U. v. 29.11.2012 - M 10 K 11.5972 - juris).
  • VG München, 02.05.2016 - M 10 S 16.410

    Vorläufiger Beitrag für eine Entwässerungseinrichtung

    Die Anforderungen an Kalkulationsrügen sind nach ständiger Rechtsprechung sehr streng, erforderlich ist ein substantiiertes Vorbringen (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 61; VG München, U.v. 29.11.2012 - M 10 K 11.5972 - juris).
  • VG München, 26.04.2016 - M 10 S 16.262

    Vorschuss auf künftigen Herstellungsbeitrag für zentrale Entwässerungseinrichtung

    Die Anforderungen an Kalkulationsrügen sind nach ständiger Rechtsprechung sehr streng, erforderlich ist ein substantiiertes Vorbringen (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 61; VG München, U.v. 29.11.2012 - M 10 K 11.5972 - juris).
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